Richtlinie zum Benutzersupport und zu Supportpaketen für die Imprion PoS-Software
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
(Zweck der Police)
(1) Mit diesen Bestimmungen regelt der Anbieter die Bedingungen, den Umfang, die Art der Durchführung und die Abrechnung des Nutzersupports bei der Nutzung der Imprion PoS-Software (im Folgenden: Software), einschließlich der Bedingungen für die Bestellung und Nutzung von Nutzersupportpaketen (im Folgenden: Pakete).
(2) Diese Bedingungen sind Bestandteil des Vertragsverhältnisses zwischen dem Anbieter und dem Kunden der Software (nachfolgend: Kunde) und gelten zusammen mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters und einem etwaigen Einzelvertrag. Im Falle einer Diskrepanz zwischen den Bestimmungen dieses Regelwerks und den Bestimmungen des individuell abgeschlossenen Vertrages gelten die Bestimmungen des individuell abgeschlossenen Vertrages.
(3) Diese Bestimmungen werden auf der Website des Anbieters öffentlich veröffentlicht. Mit der Bestellung des Pakets oder der Übermittlung einer individuellen Anfrage zur Benutzerunterstützung bestätigt der Abonnent, dass er mit diesen Bestimmungen vertraut ist und mit ihnen voll und ganz einverstanden ist.
Artikel 2
(Bedeutung der Begriffe)
Die in dieser Richtlinie verwendeten Begriffe haben die folgende Bedeutung:
Unter Benutzersupport versteht man die professionelle Unterstützung des Anbieters bei der inhaltlichen Nutzung der Software, einschließlich der Ausführung oder Unterstützung bei der Ausführung von Aufgaben, die der Abonnent ansonsten über die Benutzeroberfläche der Software selbst durchführen kann. Benutzersupport ist kein technischer Support.
Technischer Support ist die Behebung von Fehlern beim Betrieb der Software, Behebung von Ausfällen, Eingriffe in die Datenbank, Wartung der Hardware, Installation von Updates, Konfiguration der Systemumgebung und ähnliche Aufgaben technischer Art. Der technische Support unterliegt nicht dieser Richtlinie und wird gesondert geregelt.
Codes sind Stammdatensätze in der Software, insbesondere: Produkte oder Artikel, Preise und Preislisten, Rabatte und Aktionen, Steuersätze, Produktgruppen und -kategorien, Lieferanten, Kunden, Mitarbeiter und deren Rechte, Zahlungsmittel, Geschäftseinheiten, Registrierkassen, Kasseneinstellungen im Teil, der sich auf Stammdaten bezieht, und andere vergleichbare Datensätze.
Ein Lieferschein ist ein (1) vom Lieferanten erhaltenes Dokument (Lieferschein, Abnahmeschein oder Rechnung mit Lieferscheinmerkmalen), das als ein Abnahmedokument in die Software eingegeben wird.
Bei dem Paket handelt es sich um ein monatliches Abonnement für den Benutzersupport in dem in dieser Richtlinie angegebenen Umfang und Preis.
Die Arbeitszeiten sind von Montag bis Freitag zwischen 8:00 und 16:00 Uhr, außer an gesetzlichen Feiertagen und gesetzlichen Feiertagen in der Republik Slowenien, wie im Gesetz über gesetzliche Feiertage und gesetzliche Feiertage in der Republik Slowenien festgelegt.
Außerhalb der Arbeitszeiten sind Montag bis Freitag vor 8:00 Uhr und nach 16:00 Uhr.
Arbeitsfreie Tage sind Samstage, Sonntage und Feiertage sowie arbeitsfreie Tage in der Republik Slowenien.
Die Abrechnungseinheit umfasst fünf (5) Minuten tatsächlich erbrachter Kundensupportarbeit.
Eine Anfrage ist eine individuelle Anfrage des Abonnenten zur Umsetzung der Benutzerunterstützung, die auf die in Artikel 9 dieser Geschäftsordnung genannte Weise eingereicht wird.
II. UMFANG DES BENUTZER-SUPPORTS
Artikel 3
(Inhalte zur Benutzerunterstützung)
(1) Zur Nutzerbetreuung gehören insbesondere folgende Aufgaben, die der Anbieter im Auftrag des Abonnenten in dessen Namen und auf dessen Rechnung durchführt:
a) Bearbeiten und Ändern von Verkaufspreisen, Preislisten, Rabatten und Werbeaktionen;
b) Eingabe, Bearbeitung, Deaktivierung und Löschung von Produkten und deren Eigenschaften;
c) Anordnung von Gruppen, Kategorien und Klassifizierung von Produkten;
d) Eingabe und Bearbeitung von Mitarbeitern, deren Benutzerkonten und Rechten;
e) Eingabe und Bearbeitung von Lieferanten und Käufern;
f) Erfassung erhaltener Lieferscheine und Abnahmedokumente;
g) Unterstützung und Beratung bei der Nutzung einzelner Funktionalitäten der Software;
h) sonstige vergleichbare Aufgaben im Rahmen der regelmäßigen Geschäftstätigkeit des Auftraggebers.
(2) Die Betreuung der Nutzer erfolgt in der Regel aus der Ferne, per Fernzugriff, Telefon, E-Mail oder anderen vereinbarten Kommunikationswegen. Die Durchführung vor Ort beim Kunden unterliegt diesen Regelungen nicht und wird gemäß der jeweils gültigen Preisliste des Anbieters gesondert berechnet, inklusive Fahrtkosten.
Artikel 4
(Ausschlüsse vom Kundensupport)
(1) Zur Nutzerbetreuung im Sinne dieser Ordnung gehören insbesondere folgende Aufgaben nicht:
a) technische Unterstützung im Sinne von Artikel 2 dieser Ordnung;
b) Ersteinrichtung des Systems, Erstinstallation, Erstdatenimport und Datenmigration aus anderen Systemen;
c) Massenimporte oder Massenänderungen von Daten, die über den in VI genannten Umfang hinausgehen. Kapitel dieser Verordnung (Fair Use Policy);
d) Anpassungen, zusätzliche Funktionalitäten, Integrationen oder benutzerdefinierte Berichte vornehmen;
e) Buchhaltungs-, Steuer-, Rechts- oder Unternehmensberatungsleistungen;
f) sachliche Entscheidungsfindung über die Geschäftsdaten des Kunden (z. B. Festlegung der Höhe von Preisen, Margen, Rabatten oder Standards);
g) Aus- und Weiterbildung in organisierter Form;
h) Bearbeiten von Daten in Drittsystemen.
(2) Der Anbieter kann die Aufgaben aus dem vorstehenden Absatz auf der Grundlage einer besonderen Bestellung und eines gesonderten Angebots ausführen.
Artikel 5
(Verantwortung für den Dateninhalt)
(1) Bei der Bereitstellung des Nutzersupports handelt der Anbieter als Vollstrecker der Weisungen des Kunden. Für die inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit, Rechtmäßigkeit und Aktualität der dem Anbieter zur Verfügung gestellten Daten ist allein der Kunde verantwortlich.
(2) Der Anbieter überprüft nicht die Richtigkeit des Inhalts der bereitgestellten Daten und ist nicht verantwortlich für die Folgen der Eingabe falscher, unvollständiger oder unleserlicher Daten seitens des Kunden.
(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die fertiggestellten Arbeiten unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von acht (8) Werktagen ab Anzeige der Ausführung zu prüfen. Nach Ablauf dieser Frist eingereichte Beschwerden sind für den Anbieter nicht bindend.
III. BENUTZER-SUPPORT-PAKETE
Artikel 6
(Arten von Paketen)
(1) Der Anbieter bietet zwei voneinander unabhängige Paketgruppen an:
1. Paket A – Unterstützung für die Bearbeitung von Codebüchern
2. Paket B – Unterstützung für die Eingabe von Lieferscheinen, unterteilt in drei (3) Versionen basierend auf dem monatlichen Volumen.
(2) Der Kunde kann Paket A, Paket B oder beide gleichzeitig bestellen. Die beiden Pakete schließen sich nicht gegenseitig aus und ergänzen sich nicht zum Gesamtkontingent.
Artikel 7
(Paket A – Unterstützung bei der Bearbeitung von Codebüchern)
(1) Paket A umfasst die Umsetzung der Aufgaben aus den Punkten a) bis e) und g) des ersten Absatzes von Artikel 3 dieser Verordnung.
(2) Das monatliche Abonnement für Paket A beträgt EUR 25,00 zzgl. MwSt.
(3) Zu Paket A gehören keine Lieferscheine und Abnahmedokumente. Diese Aufgaben sind Gegenstand des Pakets B oder werden, falls der Kunde nicht über das Paket B verfügt, gemäß Artikel 10 dieser Geschäftsordnung in Rechnung gestellt.
(4) Paket A wird im vorgesehenen Umfang gemäß Artikel 15 dieser Verordnung genutzt.
Artikel 8
(Paket B – Unterstützung bei der Erfassung von Lieferscheinen)
(1) Paket B beinhaltet die Erfassung der eingegangenen Lieferscheine und Abnahmedokumente in die Software, einschließlich des Abgleichs von Einkaufspreisen und Beständen auf Basis der erfassten Dokumente.
(2) Paket B ist in folgenden Versionen erhältlich:
| Eine Variante | Monatliches Volumen | Monatsabonnement (ohne MwSt.) |
|---|---|---|
| B1 | bis einschließlich 15 Lieferungen pro Monat | 25,00 Euro |
| B2 | bis einschließlich 40 Lieferungen pro Monat | 50,00 Euro |
| B3 | unbegrenzte Anzahl an Lieferungen pro Monat | 100,00 Euro |
(3) Ein empfangenes Dokument gilt als ein (1) Lieferschein, der maximal 50 Positionen (Zeilen) enthält. Bei einem Beleg mit mehr als 50 Positionen wird für Quotenzwecke die Anzahl der Lieferungen gezählt, die sich aus der Division der Anzahl der Positionen durch 50 ergibt, wobei das Ergebnis auf eine ganze Zahl aufgerundet wird.
(4) Nicht genutztes Kontingent des Pakets B wird nicht auf den nächsten Abrechnungszeitraum übertragen und nicht in bar ausgezahlt.
(5) Überschreitet der Abonnent in einem einzelnen Abrechnungszeitraum das Kontingent des Pakets B1 oder B2, werden die über das Kontingent hinausgehenden Lieferscheine mit einem Preis von EUR 2,00 zzgl. MwSt. für jeden darüber hinausgehenden Lieferschein in Rechnung gestellt. Stattdessen kann der Anbieter dem Abonnenten vorschlagen, mit Wirkung zum nächsten Abrechnungszeitraum auf eine höhere Version des Pakets zu wechseln.
(6) Die Version B3 wird im vorgesehenen Umfang gemäß Artikel 16 dieser Verordnung verwendet.
Artikel 9
(Bestellung und Einreichung von Anfragen)
(1) Der Kunde übermittelt die Anfrage über die folgenden Kanäle:
a) E-Mails an die Adresse support{'@'}imprion.io;
b) ein Anruf an die offizielle Telefonnummer des Anbieters +386 2 292 8900 während der Geschäftszeiten.
(2) Der Antrag muss Angaben enthalten, die eine Durchführung ohne Rückfragen durch den Anbieter ermöglichen, insbesondere: Name des Kunden und Unternehmensbereichs, eine genaue Beschreibung der gewünschten Änderung sowie alle erforderlichen Unterlagen (z. B. leserliches Scanogramm oder Foto des Lieferscheins, Produkt- und Preisliste in elektronischer Form).
(3) Der Anbieter kann die Bearbeitung einer Anfrage verweigern, die unvollständig oder unklar ist oder auf unleserlichen Unterlagen basiert, bis der Kunde die Mängel behoben hat. Die Zeit, die für das Abrufen fehlender Daten aufgewendet wird, wird als Kundensupportzeit gezählt.
(4) Ansprüche, die über andere Kanäle (z. B. persönliche Nachrichten, SMS-Nachrichten, soziale Netzwerke, Anrufe auf die persönlichen Telefonnummern der Mitarbeiter des Anbieters) geltend gemacht werden, binden den Anbieter nicht.
Artikel 10
(Antwort- und Umsetzungsfristen)
(1) Der Anbieter bearbeitet Reklamationen in der Reihenfolge ihres Eingangs während der Geschäftszeiten.
(2) Der Anbieter ist bestrebt, die Anfrage innerhalb eines (1) Werktages nach Eingang zu bestätigen und innerhalb von zwei (2) Werktagen nach Eingang der vollständigen Anfrage umzusetzen, wobei es sich bei den angegebenen Fristen um einen indikativen Aufwand und nicht um einen garantierten Service Level (SLA) handelt.
(3) Anfragen, die außerhalb der Geschäftszeiten oder an arbeitsfreien Tagen eingehen, gelten als mit Beginn der nächsten Geschäftszeiten eingegangen.
(4) Zugesicherte Serviceleistungen mit kürzeren Fristen können mit gesondertem Vertrag vereinbart und gesondert in Rechnung gestellt werden.
IV. BENUTZER-SUPPORT OHNE ABONNIEREN-PAKET
Artikel 11
(Abrechnung nach Zeitaufwand)
(1) Für Abonnenten, die kein passendes Paket bestellt haben, bietet der Anbieter weiterhin einen Nutzersupport an, der jedoch nach tatsächlichem Zeitaufwand nach folgenden Punkten abgerechnet wird:
| Ausführungszeit | Preis pro Abrechnungseinheit (5 Minuten), exklusive Mehrwertsteuer |
|---|---|
| Während der Geschäftszeiten | 5,00 Euro |
| Außerhalb der Geschäftszeiten (Mo.-Fr. vor 8:00 Uhr und nach 16:00 Uhr) | 10,00 Euro |
| An Samstagen, Sonntagen, Feiertagen und Feiertagen | 15,00 Euro |
(2) Die Abrechnungseinheit beträgt fünf (5) Minuten. Jede gestartete Abrechnungseinheit wird als Ganzes abgerechnet. Die Mindestabrechnung für jede Anfrage beträgt eine (1) Abrechnungseinheit.
(3) Als aufgewendete Zeit gilt die gesamte Zeit, die der Anbieter für die Bearbeitung der Anfrage aufwendet, einschließlich Vorbereitung, Kommunikation mit dem Kunden, Beschaffung fehlender Daten, Umsetzung und Kontrolle der Umsetzung.
(4) Wenn sich die Umsetzung einer einzelnen Anfrage über mehrere Zeitzonen aus dem ersten Absatz dieses Artikels erstreckt, wird jeder Teil der Zeit nach dem für diese Zeitzone geltenden Tarif berechnet.
(5) Die Betreuung der Nutzer außerhalb der Geschäftszeiten und an arbeitsfreien Tagen erfolgt ausschließlich nach vorheriger ausdrücklicher Vereinbarung und nach Verfügbarkeit des Anbieters. Der Anbieter ist nicht verpflichtet, den Nutzersupport außerhalb der Geschäftszeiten zu leisten.
Artikel 12
(Zusammenhang zwischen Paket und Abrechnung nach Zeit)
(1) Leistungen, die nach Art oder Umfang nicht durch das Abonnentenpaket abgedeckt sind, werden nach § 11 dieser Ordnung abgerechnet, soweit nicht für Mehrlieferscheine nach § 8 Abs. 5 ausdrücklich eine andere Abrechnung bestimmt ist.
(2) Außerhalb der Geschäftszeiten durchgeführter Benutzersupport ist in keinem der Pakete enthalten und wird unabhängig vom bestellten Paket stets gemäß § 11 dieser Bedingungen abgerechnet.
V. ABONNEMENT-, RECHNUNGSSTELLUNGS- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
Artikel 13
(Abschluss, Dauer und Beendigung)
(1) Die Bestellung des Pakets erfolgt schriftlich oder telefonisch unter der offiziellen Telefonnummer des Anbieters, die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b) dieser Geschäftsordnung angegeben ist. Als Schriftform gilt auch die E-Mail.
(2) Der Anbieter bestätigt die telefonische Bestellung des Abonnenten schriftlich, in der Regel per E-Mail, unter Angabe des bestellten Pakets, des Preises und des Gültigkeitsdatums. Widerspricht der Kunde der Bestätigung nicht innerhalb von drei (3) Werktagen nach deren Erhalt, gilt der Inhalt der Bestellung als zutreffend zusammengefasst und die Bestellung ist wirksam abgeschlossen.
(3) Das Paket wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, wobei der monatliche Abrechnungszeitraum dem Kalendermonat entspricht.
(4) Bei untermonatiger Bestellung des Pakets wird das Abonnement für den ersten Monat anteilig nach der Anzahl der verbleibenden Tage des Monats berechnet und das Lieferscheinkontingent anteilig reduziert und auf den gesamten Lieferschein aufgerundet.
(5) Jeder Vertragspartner kann das Paket ohne Angabe von Gründen schriftlich bis spätestens zum letzten Tag des laufenden Kalendermonats kündigen. Die Kündigung wird zum ersten Tag des folgenden Kalendermonats wirksam.
(6) Der Übergang zu einer höheren Version des Pakets erfolgt sofort bzw. zu dem zwischen den Parteien vereinbarten Zeitpunkt. Der Übergang zu einer niedrigeren Version des Pakets wird am ersten Tag des folgenden Kalendermonats wirksam.
(7) Die Kündigung des Pakets bedeutet nicht die Kündigung des Lizenzverhältnisses für die Software oder eines etwaigen technischen Wartungsvertrags.
Artikel 14
(Preise, Rechnungsstellung und Zahlung)
(1) Alle Preise in dieser Geschäftsordnung verstehen sich in EUR und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Mehrwertsteuer wird zum jeweils geltenden Satz berechnet.
(2) Die Abrechnung des Abonnements für das Paket erfolgt monatlich im Nachhinein, nach Ablauf des Abrechnungszeitraums. Die Abrechnung der Leistungen erfolgt analog nach Zeitaufwand und eventueller Selbstbeteiligung.
(3) Die Zahlungsfrist ist auf der Rechnung angegeben. Bei Zahlungsverzug berechnet der Anbieter die gesetzlichen Verzugszinsen.
(4) Der Anbieter führt ein Verzeichnis der erbrachten Leistungen und der aufgewendeten Zeit. Ein Auszug aus diesem Protokoll gilt als verlässliche Grundlage für die Abrechnung. Der Abonnent kann zu jeder Rechnung eine Abrechnung anfordern.
(5) Der Anbieter behält sich das Recht vor, Preise zu ändern. Die Preisänderung wird auf der Website veröffentlicht und dem Abonnenten mindestens dreißig (30) Tage vor ihrer Umsetzung mitgeteilt. Ist der Abonnent mit der Änderung nicht einverstanden, kann das Paket mit Wirkung ab dem Tag des Inkrafttretens des neuen Preises gekündigt werden.
(6) Befindet sich der Abonnent mehr als dreißig (30) Tage mit der Zahlung im Rückstand, kann der Anbieter nach vorheriger Mahnung die Durchführung des Nutzersupports bis zur Begleichung aller überfälligen Verpflichtungen aussetzen.
VI. Fair-Use-Richtlinie
Artikel 15
(Fair-Use-Richtlinie für Paket A – Programmierer)
(1) Paket A ist darauf ausgelegt, den üblichen, wiederkehrenden Bedarf des Abonnenten an der Pflege von Codebüchern im Rahmen seines regulären Geschäftsbetriebs abzudecken. Das Paket ist kein Ersatz für Projektarbeit, für die systematische Übertragung administrativer Arbeiten vom Kunden an den Anbieter sowie für die Ersteinrichtung oder umfassende Erneuerung von Datenbanken.
(2) Als üblicher und voraussichtlicher Nutzungsumfang des Pakets A gilt die Nutzung, die in einem einzelnen Kalendermonat in der Regel a) eine (1) Stunde tatsächlich erbrachter Benutzerunterstützungsarbeit und b) zehn (10) Anfragen nicht überschreitet.
(3) Die Werte aus dem vorherigen Absatz dienen als Referenz und stellen keine feste Quote dar. Sie dienen dem Anbieter als Anhaltspunkt für die Beurteilung, ob es sich um eine Nutzung im üblichen Rahmen handelt.
(4) Als Nutzung, die nicht im Einklang mit der Fair-Use-Policy steht, gelten insbesondere: a) systematische und dauerhafte Überschreitung des Wertes aus Absatz 2 dieses Artikels in zwei (2) oder mehr aufeinanderfolgenden Abrechnungszeiträumen; b) ein einmaliger Eingriff größeren Umfangs, der naturgemäß eine Projektarbeit darstellt (z. B. eine umfassende Erneuerung der Preisliste, Import oder Übernahme des gesamten Sortiments, Datenmigration, Massenumbenennung oder Neuklassifizierung von Produkten); c) Nutzung des Pakets für mehrere juristische oder natürliche Personen, Unternehmen oder Unternehmenseinheiten, die nicht in der Bestellung des Pakets enthalten sind; d) Einreichung von Anfragen in einer Form, die systematisch einen unverhältnismäßigen manuellen Aufwand seitens des Anbieters erfordert (z. B. manuelles Kopieren aus unleserlichen Quellen, wenn eine elektronische Quelle verfügbar ist); e) Einreichung von Anfragen zu einem Zweck, der nicht mit der regelmäßigen Nutzung der Software zusammenhängt.
Artikel 16
(Fair-Use-Richtlinie für Paket B3 – Unbegrenzte Lieferscheine)
(1) Die Bezeichnung „unbegrenzt“ in der Variante B3 bedeutet, dass der Kunde nicht an ein im Voraus festgelegtes zahlenmäßiges Kontingent an Lieferscheinen gebunden ist, vorausgesetzt, dass eine Nutzung vergleichbar ist mit der üblichen Menge an Lieferscheinen, die ein Unternehmen vergleichbarer Größe und Tätigkeit erhält.
(2) Als normaler und voraussichtlicher Nutzungsumfang der Variante B3 gilt eine Nutzung, die unter Berücksichtigung des § 8 Abs. 3 dieser Verordnung in der Regel einhundertfünfzig (150) Lieferscheine in einem Kalendermonat nicht überschreitet.
(3) Als Nutzung, die nicht im Einklang mit der Fair-Use-Policy steht, gilt insbesondere: a) die systematische Überschreitung des Wertes aus Absatz 2 dieses Artikels in zwei (2) oder mehr aufeinanderfolgenden Abrechnungszeiträumen; b) Nutzung des Pakets zur Erfassung von Lieferscheinen mehrerer Wirtschaftssubjekte, Geschäftseinheiten oder verbundener Unternehmen, die nicht in der Paketbestellung enthalten sind; c) Übermittlung von Lieferscheinen in einer Form, die eine wirksame Bearbeitung verhindert oder erheblich erschwert (unleserliche oder unvollständige Scanogramme, handschriftliche Dokumente ohne unterstützende Daten, Fotos von schlechter Qualität), wenn dem Kunden elektronische oder strukturierte Quellen zur Verfügung stehen; d) einmalige Übermittlung einer großen Anzahl kumulierter Lieferscheine für die Vergangenheit, die sich auf die Zeiträume vor dem Abschluss des Pakets beziehen; e) die gesamte Einkaufsverwaltung des Kunden ohne vorherige Vereinbarung des Umfangs an den Anbieter weiterzuleiten.
(4) Der Anbieter kann die in einem Paket eingegangenen Lieferscheine über mehrere Werktage verteilen, so dass eine unterbrechungsfreie Leistungserbringung für alle Abonnenten gewährleistet ist.
Artikel 17
(Maßnahmen bei Verstößen gegen die Fair-Use-Richtlinie)
(1) Stellt der Anbieter fest, dass die Nutzung des Pakets über den zulässigen Nutzungsumfang gemäß § 15 oder 16 dieser Bedingungen hinausgeht, wird er den Kunden hierüber schriftlich informieren und ihm den Nutzungsumfang erläutern.
(2) Der Abonnent hat ab Erhalt der Mitteilung aus dem vorherigen Absatz fünfzehn (15) Tage Zeit, seine Nutzung mit den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung in Einklang zu bringen oder mit dem Anbieter eine angemessene Fassung des Pakets oder einzelner Bedingungen zu vereinbaren.
(3) Koordiniert der Kunde die Nutzung nicht innerhalb der Frist aus dem vorstehenden Absatz und kommt eine individuelle Vereinbarung nicht zustande, ist der Anbieter berechtigt: a) über den Abrechnungsumfang hinaus zu den Preisen aus § 11 dieser Geschäftsbedingungen nach vorheriger Mitteilung an den Kunden hinauszugehen; oder b) den Abonnenten mit Wirkung ab der nächsten Abrechnungsperiode in eine höhere Paketversion einstuft oder ihm ein individuelles Angebot unterbreitet; oder c) bei wiederholten oder schwerwiegenderen Verstößen das Paket mit einer Frist von dreißig (30) Tagen zu stornieren.
(4) Vor der Anwendung der Maßnahmen aus dem vorherigen Absatz handelt der Anbieter angemessen und verhältnismäßig und berücksichtigt mögliche einmalige, saisonale oder außergewöhnliche Schwankungen im Geschäft des Kunden. Das einmalige Überschreiten der Benchmarks stellt an sich keinen Verstoß gegen die Fair-Use-Policy dar.
(5) Aufgrund eines Verstoßes gegen die Fair-Use-Richtlinie wird der Anbieter die von ihm im Rahmen des Pakets bereits erbrachten Leistungen nicht nachträglich in Rechnung stellen, es sei denn, der Abonnent hat den Umfang der Nutzung durch Täuschung oder durch Verschweigen der in Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe c) oder Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b) genannten Tatsachen erlangt.
VII. PFLICHTEN DES KUNDEN
Artikel 18
(Mitwirkung des Auftraggebers)
(1) Der Kunde ist verpflichtet: a) dem Anbieter alle für die Umsetzung der Anfrage erforderlichen Daten, Unterlagen und Zugriffe rechtzeitig zur Verfügung zu stellen; b) den Vertragspartnern des Anbieters einen funktionierenden Zugriff auf die Software mit entsprechenden Rechten zu gewährleisten und aufrechtzuerhalten; c) die zur Einreichung von Anträgen befugte Kontaktperson bestimmen und den Anbieter über etwaige Änderungen informieren; d) Dokumente in lesbarer Form und nach Möglichkeit in elektronischer oder strukturierter Form übermitteln; e) Überprüfung der abgeschlossenen Arbeiten innerhalb der in Artikel 5 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Frist.
(2) Verzögerungen, die durch die Nichterfüllung von Verpflichtungen aus dem vorstehenden Absatz entstehen, gehen nicht zu Lasten des Anbieters und haben keinen Einfluss auf die Verpflichtung zur Zahlung des Abonnements.
(3) Der Auftraggeber gewährleistet, dass die antragstellenden Personen hierzu ordnungsgemäß befugt sind. Der Anbieter ist nicht verpflichtet, die internen Berechtigungen des Kunden zu überprüfen.
VIII. VERANTWORTUNG
Artikel 19
(Haftungsbeschränkung)
(1) Der Anbieter ist für die sorgfältige und fachgerechte Ausführung der beauftragten Aufgaben gemäß den Berufsregeln verantwortlich.
(2) Der Anbieter haftet nicht für Schäden, die verursacht werden durch: a) falsche, unvollständige oder irreführende Informationen oder Anweisungen des Kunden; b) Eingriffe des Kunden oder Dritter in die Daten nach der Ausführung der Anfrage; c) Ausfälle, Fehler oder Einschränkungen beim Betrieb der Software, Drittsystemen, elektronischer Kommunikation oder Stromversorgung; d) höhere Gewalt oder andere Umstände, die außerhalb der angemessenen Kontrolle des Anbieters liegen.
(3) Der Anbieter haftet nicht für indirekte Schäden, entgangenen Gewinn, entgangenen Umsatz, Datenverlust, Geschäftschancen oder Reputationsverlust.
(4) Die Gesamthaftung des Anbieters für die Bereitstellung des Nutzersupports ist auf die Beträge beschränkt, die der Teilnehmer für diesen Zweck im Zeitraum der letzten zwölf (12) Monate vor Eintritt des Schadensereignisses gezahlt hat.
(5) Die Haftungsbeschränkungen aus diesem Artikel gelten im Rahmen zwingender Vorschriften.
Artikel 20
(Datenschutz und Vertraulichkeit)
(1) Bei der Bereitstellung des Nutzersupports verarbeitet der Anbieter personenbezogene Daten als Auftragsverarbeiter für den Abonnenten als Administrator, und zwar ausschließlich nach Weisung des Abonnenten und in dem für die Erbringung des Dienstes erforderlichen Umfang im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) und den geltenden nationalen Rechtsvorschriften.
(2) Die Einzelheiten der Verarbeitung personenbezogener Daten regelt der zwischen dem Anbieter und dem Kunden geschlossene Vertrag über die Verarbeitung personenbezogener Daten.
(3) Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, alle Geschäftsdaten, die ihnen im Rahmen der Leistungserbringung nach diesen Bestimmungen bekannt werden, vertraulich zu behandeln, und zwar für die Dauer der Geschäftsbeziehung und fünf (5) Jahre nach deren Beendigung.
(4) Der Anbieter kann für die Leistungserbringung Subunternehmer einsetzen, wobei er für deren Arbeit wie für seine eigene verantwortlich ist und das gleiche Datenschutzniveau gewährleistet.
IX. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 21
(Änderungen an der Richtlinie)
(1) Der Anbieter behält sich das Recht vor, diese Bestimmungen zu ändern. Sie veröffentlicht die Änderungen auf ihrer Website.
(2) Der Anbieter wird die Abonnenten über wesentliche Änderungen mindestens dreißig (30) Tage vor deren Umsetzung per E-Mail oder über die Software informieren.
(3) Ist der Abonnent mit den Änderungen nicht einverstanden, kann das Paket mit Wirkung zum Tag des Inkrafttretens der Änderungen gekündigt werden. Wenn der Abonnent das Paket nicht innerhalb dieser Frist kündigt und es weiterhin nutzt, wird davon ausgegangen, dass er mit den Änderungen einverstanden ist.
Artikel 22
(Streitbeilegung und Rechtsanwendung)
(1) Für Beziehungen, die nicht durch diese Verordnung geregelt werden, gilt das Recht der Republik Slowenien.
(2) Die Parteien werden etwaige Streitigkeiten gütlich beilegen. Kommt keine Einigung zustande, ist das Gericht in Maribor für die Beilegung des Streits zuständig.
Artikel 23
(Durchsetzung)
(1) Diese Verordnung tritt am 27. Juli 2026 in Kraft und wird angewendet.
(2) Dieses Regelwerk gilt auch für Beziehungen, die vor seinem Inkrafttreten geschlossen wurden, und zwar ab dem ersten Abrechnungszeitraum, der nach seinem Inkrafttreten beginnt.
ANHANG 1: ZUSAMMENFASSUNG DER PREISLISTE
Alle Preise verstehen sich in EUR ohne Mehrwertsteuer.
Supportpakete (Monatsabonnement)
| Etikett | Ein Paket | Umfang | Preis / Monat |
|---|---|---|---|
| A | Unterstützung bei der Bearbeitung von Codebüchern | im Rahmen des Fair Use (Artikel 15) | 25.00 |
| B1 | Unterstützung bei der Eingabe von Lieferscheinen | bis zu 15 Lieferungen/Monat | 25.00 |
| B2 | Unterstützung bei der Eingabe von Lieferscheinen | bis zu 40 Lieferungen/Monat | 50,00 |
| B3 | Unterstützung bei der Eingabe von Lieferscheinen | unbegrenzt, im Rahmen der fairen Nutzung (Artikel 16) | 100,00 |
Benutzerunterstützung ohne Paket
| Ausführungszeit | Preis / 5 Min | Berechnet pro Stunde |
|---|---|---|
| Während der Geschäftszeiten (Mo.-Fr. 8:00 - 16:00 Uhr) | 5.00 | 60,00 |
| Außerhalb der Arbeitszeiten (Mo.-Fr. vor 8:00 Uhr und nach 16:00 Uhr) | 10.00 | 120,00 |
| Samstage, Sonntage, Feiertage und arbeitsfreie Tage | 15.00 | 180,00 |
Exzesse
| Artikel | Der Preis |
|---|---|
| Jeder Lieferschein oberhalb des B1- oder B2-Paketkontingents | 2,00 / Lieferschein |
| Überschuss über angemessene Nutzung (nach dem Verfahren aus Artikel 17) | zu Supportpreisen ohne Paket |
IMPRION d.o.o.
Maribor, 27. Juli 2026